Unsere Satzung.
Kindergarten Regenbogen e.V.
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Kindergarten Regenbogen e.V.“. Er wird beim Amtsgericht Darmstadt in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
§ 2 – Zweck und Arbeitsweise
Der Verein fördert Betreuung, Bildung und Erziehung auf der Grundlage des aktuellen pädagogischen Konzepts. Der Verein möchte hierdurch einen Beitrag zur Lösung von Erziehungsfragen der Gegenwart bieten und die Entwicklung von Mädchen und Jungen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern. Der Verein folgt weder konfessionelle noch politische Ziele.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Beim zuständigen Finanzamt wird ein Antrag auf Gemeinnützigkeit gestellt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will. Über die Aufnahme entscheidet nach formlosem Antrag die Mitgliederversammlung. Für die Aufnahme eines Mitgliedes ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt muss mindestens drei Monate im Voraus erklärt werden. Der Ausschluss bedarf einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Der Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereines oder gegen die Mitgliederpflichten nach § 4 dieser Satzung verstößt. Bei Ausscheiden oder Austritt eines Mitgliedes darf es nicht mehr als seine geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Aufgabenstellung des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig und vollständig zu entrichten.
§ 5 – Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben des Vereins gemäß § 2
b. Wahl des Vorstandes und der KassenprüferInnen
c. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
d. Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung
e. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g. Satzungsänderungen
h. Regelung der Geschäftsführung
i. Wahl von InteressenvertreterInnen und –vertretern in andere Institutionen und Gremien
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, Mitgliederversammlungen, in denen Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, müssen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang in den Vereinsräumen mindestens zwei Wochen vorher einberufen werden. Bei den übrigen Mitgliederversammlungen genügt eine einwöchige Einladungsfrist. Sie wird auch dann einberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gewünscht wird. Die pädagogischen Fachkräfte sind eingeladen, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit es sich nicht um Personalangelegenheiten handelt. Vor Einstellung oder Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das pädagogische Personal zu hören.
§ 7 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Personen: Dem/der ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine das Amt des/der Kassenwarts/in übernimmt. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der zwei Jahre im Amt bis eine ordnungsgemäße Wieder- oder Ersatzwahl erfolgt ist. Ausscheidende Vorstandsmitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung per Nachwahl ersetzt. Deren Amtsdauer gilt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandes. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Bei Verhinderung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung zwei Mitglieder mit der Ausführung einzelner Aufgaben beauftragen.
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den von der Mitgliederversammlung festgelegten Richtlinien und Beschlüssen und ist dieser dafür verantwortlich. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er gibt der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen mündlichen Bericht.
§ 8 – Stimmrecht und Beschlüsse
Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß eingeladen worden ist und wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden einstimmig durch die erschienenen Vereinsmitglieder gefasst. Ist eine einstimmige Beschlussfassung nicht möglich, erfolgt Beschlussfassung durch Stimmenmehrheit am Ende der Versammlung. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, da vom Protokollführer zu unterzeichnen und in den Vereinsräumen öffentlich aufzuhängen oder auszulegen ist.
§ 9 – Beitrag
Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung einstimmig mit den Stimmen der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Erweist sich eine einstimmige Beschlussfassung bis zum Ende der Versammlung als unmöglich, ist die Versammlung zu vertagen. Bei der folgenden Versammlung kann der Beschluss zur Auflösung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
§ 11 – Vermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V.“, Stuttgart., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige zu verwenden hat, oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der Jugendhilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 – Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Darmstadt.
Darmstadt, den 16.03.2011